AG Nagold, vom 28.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen F 185/00
Zum Anspruch auf Aufwandsentschädigung nach § 1835a BGB von Pflegepersonen, denen nach § 1630 Abs. 3 BGB Angelegenheiten der elterlichen Sorge übertragen wurden - Zur Festsetzung der Entschädigung durch das Familiengericht nach § 56g FGG
OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.12.2005 - Aktenzeichen 8 WF 152/05
DRsp Nr. 2006/951
Zum Anspruch auf Aufwandsentschädigung nach § 1835aBGB von Pflegepersonen, denen nach § 1630 Abs. 3BGB Angelegenheiten der elterlichen Sorge übertragen wurden - Zur Festsetzung der Entschädigung durch das Familiengericht nach § 56gFGG
»1. Pflegepersonen, denen nach § 1630 Abs. 3BGB Angelegenheiten der elterlichen Sorge übertragen wurden, haben einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung nach § 1835aBGB. Eine Bestallung zum Pfleger bedarf es hierzu nicht.2. Die Entschädigung ist vom Familiengericht nach § 56gFGG festzusetzen. Dessen örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach §§ 43, 36FGG, wobei die Vergütungsfestsetzung eine eigene Angelegenheit im Sinn des § 43 Abs. 1 2. Hs FGG ist.«