OLG Thüringen - Beschluss vom 24.07.2008
1 UF 167/08
Normen:
BGB § 1570 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 1570 Abs. 1 S. 3 ; BGB § 1570 Abs. 2 ; BGB § 1578b ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 2203
FuR 2009, 58
MDR 2009, 148
NJ 2008, 462
NJW 2008, 3224
OLGReport-Jena 2008, 907
Vorinstanzen:
AG Erfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 853/05

Zum Anspruch auf Betreuungsunterhalt eines Elternteils dessen Kind den Kindergarten oder die Ersten beiden Grundschulklassen besucht

OLG Thüringen, Beschluss vom 24.07.2008 - Aktenzeichen 1 UF 167/08

DRsp Nr. 2008/19575

Zum Anspruch auf Betreuungsunterhalt eines Elternteils dessen Kind den Kindergarten oder die Ersten beiden Grundschulklassen besucht

»1. Die gesetzliche Neuregelung des § 1570 BGB verlangt keinen abrupten, übergangslosen Wechsel von der elterlichen Betreuung zur Vollzeiterwerbstätigkeit. 2. Von einem Elternteil, der ein Kind betreut, das den Kindergarten oder die beiden ersten Grundschulklassen besucht, wird man in der Regel keine Vollbeschäftigung verlangen können. 3. Nach Inkrafttreten des UÄndG ist dem betreuenden Elternteil eine Überlegungsfrist zuzubilligen. 4. Voraussetzungen der Befristung des Betreuungsunterhalt nach § 1578 b BGB

Normenkette:

BGB § 1570 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 1570 Abs. 1 S. 3 ; BGB § 1570 Abs. 2 ; BGB § 1578b ;

Entscheidungsgründe:

I.