OLG Stuttgart - Beschluss vom 03.11.2008
17 UF 155/08
Normen:
EGBGB Art. 6; EGBGB Art. 14; BGB § 245;
Fundstellen:
FamRBInt 2009, 25
FamRZ 2009, 1580
FuR 2009, 2321
NJW-RR 2009, 585
OLGReport-Stuttgart 2009, 464
Vorinstanzen:
AG Ulm, vom 10.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 174/08

Zum Anspruch auf die Brautgabe (mahr) trotz Scheidung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.11.2008 - Aktenzeichen 17 UF 155/08

DRsp Nr. 2009/1021

Zum Anspruch auf die Brautgabe (mahr) trotz Scheidung

Die Brautgabe (mahr) ist wesentlicher Bestandteil der islamischen Eheschließung. Außer im Fall der sog. 'Loskaufscheidung' oder der einvernehmlichen Ehescheidung bleibt der Anspruch auf die Brautgabe in vollem Umfang erhalten.

Normenkette:

EGBGB Art. 6; EGBGB Art. 14; BGB § 245;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien, iranische Staatsangehörige und geschiedene Eheleute, streiten um die Zahlung einer Morgengabe durch den Beklagten. Die Klägerin stützt sich insoweit auf vertragliche Abreden, die die Eheleute anlässlich ihrer Eheschließung am 25. Juni 2000 vor dem Heiratsnotariat in T. getroffen hatten (Heiratsurkunde der Islamischen Republik Iran, Justizamt der Islamischen Republik Iran, Heiratsnotariat-Nr. .. in T., Bl. 4 d.A.). Danach hatte sich der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau auf ihre Forderung einen Koran, einen Spiegel und ein Paar Kerzenträger, Gold, Juwelen sowie ... 214 Bahar Azadi Goldmünzen auszuzahlen. In dieser Vereinbarung war außerdem geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Ehefrau berechtigt sei, ihrerseits die Scheidung der Ehe zu beantragen.