I.
Die Parteien, iranische Staatsangehörige und geschiedene Eheleute, streiten um die Zahlung einer Morgengabe durch den Beklagten. Die Klägerin stützt sich insoweit auf vertragliche Abreden, die die Eheleute anlässlich ihrer Eheschließung am 25. Juni 2000 vor dem Heiratsnotariat in T. getroffen hatten (Heiratsurkunde der Islamischen Republik Iran, Justizamt der Islamischen Republik Iran, Heiratsnotariat-Nr. .. in T., Bl. 4 d.A.). Danach hatte sich der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau auf ihre Forderung einen Koran, einen Spiegel und ein Paar Kerzenträger, Gold, Juwelen sowie ... 214 Bahar Azadi Goldmünzen auszuzahlen. In dieser Vereinbarung war außerdem geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Ehefrau berechtigt sei, ihrerseits die Scheidung der Ehe zu beantragen.
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