OLG Hamm - Beschluss vom 15.08.2003
11 UF 26/00
Normen:
BGB § 1685 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Warendorf, - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 553/99

Zum Anspruch auf Einräumung von Besuchskontakten der Großeltern mit dem Enkelkind

OLG Hamm, Beschluss vom 15.08.2003 - Aktenzeichen 11 UF 26/00

DRsp Nr. 2004/989

Zum Anspruch auf Einräumung von Besuchskontakten der Großeltern mit dem Enkelkind

1. Gem. § 1685 Abs. 1 BGB haben Großeltern nur dann ein Recht auf Umgang mit dem Enkelkind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. 2. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das Umgangsrecht der Großeltern mit dem Enkelkind in verhältnismäßig engen Grenzen gehalten werden. 3. Auch wenn durch häufige Besuche des Kindes bei den Großeltern in der Vergangenheit und die Mithilfe der Großeltern bei der Betreuung und Versorgung des Kindes enge Beziehungen entstanden sind, liegen weitere Besuche bei den Großeltern nicht im Interesse des Kindes, wenn es zwischenzeitlich zu schwerwiegenden Meinungsverschiedenheiten über die richtige Erziehung zwischen den Großeltern und der alleinerziehenden - verwitweten - Mutter des Kindes gekommen ist.

Normenkette:

BGB § 1685 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, aber nicht begründet.

1.