OLG Naumburg - Urteil vom 10.06.2003
1 U 4/02
Normen:
BGB § 249 ; BGB § 276 ; BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 847 (a.F.) ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 315
OLGReport-Naumburg 2003, 525
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 12.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 563/98

Zum Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung (hier: Schilddrüsenoperation) und zum Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht über operativen Eingriff und dessen Risiken

OLG Naumburg, Urteil vom 10.06.2003 - Aktenzeichen 1 U 4/02

DRsp Nr. 2003/12038

Zum Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung (hier: Schilddrüsenoperation) und zum Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht über operativen Eingriff und dessen Risiken

»1. Zur Pflicht zur Aufklärung über die Möglichkeit einer Operationserweiterung (hier: Totalentfernung des Schilddrüsengewebes statt teilweiser Entfernung). 1.1 In den Fällen, in denen präoperativ keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete intraoperative Operationserweiterung vorhanden sind, ist der pauschale Hinweis auf das Risiko von Operationserweiterungen bzw. Nachoperationen für eine pflichtgemäße Eingriffs- und Risikoaufklärung ausreichend. 1.2 Je naheliegender eine bestimmte Operationserweiterung bzw. eine Nachoperation ist, desto konkreter muss der Patient auch über Art, Umfang und besondere Risiken dieser in Betracht kommenden weiteren Behandlungsmaßnahmen aufgeklärt werden. 2. Jedenfalls dann, wenn der behandelnde Arzt davon ausgeht, dass das geringfügig höhere Behandlungsrisiko einer Totalresektion durch das wegfallende Risiko eines zweiten Eingriffs zur Entfernung von Schilddrüsengewebe aufgewogen wird und damit die Totalresektion aus seiner Sicht eine echte Behandlungsalternative darstellt, muss er den betroffenen Patienten über beide Behandlungsmethoden und deren Vor- und Nachteile aufklären.