AG Simmern, vom 18.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 76/08
Zum Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB wegen der Abzweigung von Sozialleistungen
OLG Koblenz, Beschluss vom 24.09.2008 - Aktenzeichen 7 WF 769/08
DRsp Nr. 2008/21503
Zum Anspruch aus § 816 Abs. 2BGB wegen der Abzweigung von Sozialleistungen
»1. Die Abzweigung von Sozialleistungen (hier: Krankengeld) nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB I gegenüber einem vermeintlich Unterhaltspflichtigen hat den Charakter eines belastenden Verwaltungsakts, gegen den der Adressat Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben kann. Sieht er von einer Anfechtung der ihm bekannt gegebenen Abzweigungsanordnung ab, wird diese ihm gegenüber wirksam, wodurch er in die Auszahlung des betreffenden Teils der ihm zustehenden Sozialleistungen durch den Leistungsträger an den vermeintlich Unterhaltsberechtigten nicht zu, erhält er aufgrund der Abzweigung eine Leistung als Nichtberechtigter, die er nach § 816 Abs. 2BGB an den vermeintlich Unterhaltspflichtigen auskehren muss.2. Die Abzweigung von Sozialleistungen gegenüber einem vermeintlich Unterhaltspflichtigen kann dessen bereicherungsrechtlichen Ersatzanspruch gegen über dem Empfänger der abgezweigten Sozialleistungen auslösen, wenn der Unterhaltspflichtige zum Zeitpunkt der Abzweigung nicht leistungsfähig war und die Abzweigung (als belastender VA) wirksam geworden ist.«