OLG Koblenz - Beschluss vom 24.09.2008
7 WF 769/08
Normen:
SGB I § 48 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 816 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1141
MDR 2008, 1400
NJW-RR 2009, 1232
OLGReport-Koblenz 2009, 137
Vorinstanzen:
AG Simmern, vom 18.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 76/08

Zum Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB wegen der Abzweigung von Sozialleistungen

OLG Koblenz, Beschluss vom 24.09.2008 - Aktenzeichen 7 WF 769/08

DRsp Nr. 2008/21503

Zum Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB wegen der Abzweigung von Sozialleistungen

»1. Die Abzweigung von Sozialleistungen (hier: Krankengeld) nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB I gegenüber einem vermeintlich Unterhaltspflichtigen hat den Charakter eines belastenden Verwaltungsakts, gegen den der Adressat Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben kann. Sieht er von einer Anfechtung der ihm bekannt gegebenen Abzweigungsanordnung ab, wird diese ihm gegenüber wirksam, wodurch er in die Auszahlung des betreffenden Teils der ihm zustehenden Sozialleistungen durch den Leistungsträger an den vermeintlich Unterhaltsberechtigten nicht zu, erhält er aufgrund der Abzweigung eine Leistung als Nichtberechtigter, die er nach § 816 Abs. 2 BGB an den vermeintlich Unterhaltspflichtigen auskehren muss. 2. Die Abzweigung von Sozialleistungen gegenüber einem vermeintlich Unterhaltspflichtigen kann dessen bereicherungsrechtlichen Ersatzanspruch gegen über dem Empfänger der abgezweigten Sozialleistungen auslösen, wenn der Unterhaltspflichtige zum Zeitpunkt der Abzweigung nicht leistungsfähig war und die Abzweigung (als belastender VA) wirksam geworden ist.«

Normenkette:

SGB I § 48 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 816 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.