BVerwG - Urteil vom 03.07.2003
3 C 26.02
Normen:
SchKG § 2 § 3 § 4 § 6 § 8 § 9 ;
Fundstellen:
BVerwGE 118, 89
DÖV 2004, 124
NJW 2003, 3721
NVwZ 2004, 357
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, vom 26.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 L 4042/00
VG Hannover, vom 22.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 3174/98

Zum Anspruch der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen auf angemessene Förderung

BVerwG, Urteil vom 03.07.2003 - Aktenzeichen 3 C 26.02

DRsp Nr. 2003/11526

Zum Anspruch der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen auf angemessene Förderung

»Anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots wohnortnaher pluraler Beratungsstellen erforderlich sind, haben nach § 4 Abs. 2 SchKG einen Rechtsanspruch auf Übernahme von mindestens 80 % ihrer notwendigen Personal- und Sachkosten durch den Staat.«

Normenkette:

SchKG § 2 § 3 § 4 § 6 § 8 § 9 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welcher Höhe dem klagenden Wohlfahrtsverband eine öffentliche Förderung für seine vom Land anerkannte Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen und Schwangerschaftskonflikte in T. für das Jahr 1997 zusteht.

Für das Jahr 1996 bewilligte die Beklagte dem Kläger für diese Beratungsstelle eine Zuwendung von 5 485,50 DM auf der Grundlage der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Betrieb von Beratungsstellen für Ehe-, Familien- und Schwangerschaftskonfliktberatung gemäß § 218 b Abs. 2 Nr. 1 StGB vom 19. Dezember 1985 (Nds. MBl 1986 S. 72) - Erlass1986 -. Die Personal- und Sachkosten der Beratungsstelle beliefen sich in diesem Jahr auf 37 915,55 DM.