OLG Koblenz - Urteil vom 11.03.2003
11 UF 319/02
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2 ; BGB § 1578 ; BGB § 1579 ; ZPO § 323 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2003, 1877
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 29.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 341/01

Zum Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Aufstockungsunterhalt nach Änderung der Rechtsprechung zur Anwendung der Differenzmethode

OLG Koblenz, Urteil vom 11.03.2003 - Aktenzeichen 11 UF 319/02

DRsp Nr. 2004/423

Zum Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Aufstockungsunterhalt nach Änderung der Rechtsprechung zur Anwendung der Differenzmethode

»Nachehelicher Ehegattenunterhalt kann erstmals auch dann geltend gemacht werden, wenn dem Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung wegen der damals geltenden Anrechnungsmethode kein Unterhaltsanspruch zustand, ein solcher nach der geänderten Rechtsprechung zur Anwendung der Differenzmethode jetzt aber zu bejahen ist.«

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 2 ; BGB § 1578 ; BGB § 1579 ; ZPO § 323 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat auch in der Sache selbst teilweise Erfolg und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung, auf deren tatsächliche Feststellung Bezug genommen wird. Im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.

Der Unterhaltsanspruch der Klägerin folgt, da Unterhaltsansprüche nach §§ 1570 - 1572 BGB offensichtlich ausscheiden, ausschließlich aus § 1573 Abs. 2 BGB, denn ihre Einkünfte reichen zum vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB) nicht aus.