Die Berufung der Klägerin ist an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat auch in der Sache selbst teilweise Erfolg und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung, auf deren tatsächliche Feststellung Bezug genommen wird. Im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
Der Unterhaltsanspruch der Klägerin folgt, da Unterhaltsansprüche nach §§ 1570 - 1572 BGB offensichtlich ausscheiden, ausschließlich aus § 1573 Abs. 2 BGB, denn ihre Einkünfte reichen zum vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB) nicht aus.
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