OLG Hamm - Urteil vom 10.06.2005
9 UF 141/04
Normen:
BGB § 242 § 1365 §§ 1601 ff § 1602 Abs. 1 ; BSHG § 91 ; SGB II § 19 § 22 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 885
FuR 2006, 135
OLGReport-Hamm 2006, 117
Vorinstanzen:
AG Lemgo, vom 29.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 210/03

Zum Anspruch des Trägers der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht auf Elternunterhalt gem. §§ 1601 ff BGB

OLG Hamm, Urteil vom 10.06.2005 - Aktenzeichen 9 UF 141/04

DRsp Nr. 2006/846

Zum Anspruch des Trägers der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht auf Elternunterhalt gem. §§ 1601 ff BGB

Zur Frage der Leistungsfähigkeit eines aus übergegangenem Recht durch den Träger der Sozialhilfe auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Kindes sowie zu der Frage, ob das Kind über verwertbares Vermögen verfügt.

Normenkette:

BGB § 242 § 1365 §§ 1601 ff § 1602 Abs. 1 ; BSHG § 91 ; SGB II § 19 § 22 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der klagende Kreis nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Elternunterhalt für ihre am 1.12.1915 geborene, seit Oktober 1995 im Krankenheim lebende und am 22.2.2005 verstorbene Mutter U, die vom Kläger Sozialhilfe in einer die Klageforderung überschreitenden Höhe erhalten hat, in Anspruch.

Die Beklagte hat sich auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen und geltend gemacht, sie hafte allenfalls anteilig neben ihren beiden Geschwistern.