I.
Der klagende Kreis nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Elternunterhalt für ihre am 1.12.1915 geborene, seit Oktober 1995 im Krankenheim lebende und am 22.2.2005 verstorbene Mutter U, die vom Kläger Sozialhilfe in einer die Klageforderung überschreitenden Höhe erhalten hat, in Anspruch.
Die Beklagte hat sich auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen und geltend gemacht, sie hafte allenfalls anteilig neben ihren beiden Geschwistern.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|