OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.07.2005
II-6 UF 180/04
Normen:
LPartG § 12 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 335
Vorinstanzen:
AG Mettmann, vom 21.10.2004

Zum Antrag auf Unterhaltszahlungen gemäß § 12 LPartG a.F.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2005 - Aktenzeichen II-6 UF 180/04

DRsp Nr. 2006/21304

Zum Antrag auf Unterhaltszahlungen gemäß § 12 LPartG a.F.

Einem Antragsteller auf Unterhalt gemäß § 12 LPartG a.F. kann zwar unterhaltsrechtlich nicht zugemutet werden, sich als Call-Boy zu betätigen, er muss sich unterhaltsrechtlich jedoch so behandeln lassen, als verfügte er aufgrund einer zumutbaren Beschäftigung über laufende Erwerbseinkünfte.

Normenkette:

LPartG § 12 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Der am 14.05.1981 geborene Kläger - polnischer Staatsangehöriger - und der am 19.04.1958 geborene Beklagte - deutscher Staatsangehöriger - begründeten am 28.11.2003 eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (" LPartG "). Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger mit seiner Stufenklage Trennungsunterhalt gemäß § 12 LPartG ab Juli 2004. Der Beklagte hält das Unterhaltsverlangen für unbillig.

Das Amtsgericht hat die Stufenklage insgesamt abgewiesen. Es hat offen gelassen, ob der Beklagte leistungsfähig und der Kläger unterhaltsberechtigt ist, weil es aufgrund einer umfangreichen Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Inanspruchnahme des Beklagten auf Trennungsunterhalt jedenfalls gemäß § 12 Abs. 2 LPartG "unbillig" sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).