OLG Nürnberg - Beschluss vom 10.07.2003
9 UF 45/03
Normen:
BGB § 1587b Abs. 1 ; VAHRG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1757
OLGReport-Nürnberg 2003, 357
Vorinstanzen:
AG Weiden i.d.OPf. - 2 F 801/00 - 18.12.2002,

Zum Anwartschaftsteil der bayerischen Architektenversorgung und deren Bewertung im Vergleich zur Beamtenversorgung und Rentenversicherung (voll dynamisch/nicht dynamisch)

OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.07.2003 - Aktenzeichen 9 UF 45/03

DRsp Nr. 2003/10967

Zum Anwartschaftsteil der bayerischen Architektenversorgung und deren Bewertung im Vergleich zur Beamtenversorgung und Rentenversicherung (voll dynamisch/nicht dynamisch)

»Die Anwartschaft der bayerische Architektenversorgung ist als nicht volldynamisch anzusehen; nunmehr ist jedoch seit 26.05.2003 die 2. Barwertverordnung vom 26.05.2003 anzuwenden, die die alte, auf überholten biometrischen Daten beruhende Barwertverordnung ersetzt.«

Normenkette:

BGB § 1587b Abs. 1 ; VAHRG § 1 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit Verbundurteil vom 18.12.2002 hat das Familiengericht auf den am 12.10.2000 zugestellten Scheidungsantrag die am 30.08.1969 geschlossene Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antragsteller zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von 284,-- EUR monatlich verurteilt.

Die Antragsgegnerin hat gegen den Ausspruch zum Unterhalt und die Entscheidung über den Versorgungsausgleich Berufung eingelegt. Nachdem die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2003 einen Vergleich zum Unterhalt abgeschlossen hatten, hat der Senat die Folgesache Versorgungsausgleich ausgesetzt.

Da inzwischen die 2. Verordnung zur Änderung der Barwertverordnung vorliegt, kann - mit Einverständnis der Beteiligten - über den Versorgungsausgleich im schriftlichen Verfahren entschieden werden.