OLG Hamm - Urteil vom 18.08.2000
9 UF 37/00
Normen:
BGB § 284 § 1603 Abs. 1 § 1611 Abs. 1 § 1613 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1395 (LSe)
OLGReport-Hamm 2000, 361

Zum Ausbildungsunterhalt eines volljährigen Kindes und der Frage des § 1611 BGB

OLG Hamm, Urteil vom 18.08.2000 - Aktenzeichen 9 UF 37/00

DRsp Nr. 2002/6153

Zum Ausbildungsunterhalt eines volljährigen Kindes und der Frage des § 1611 BGB

1. Lehnt ein volljähriges Kind Kontakte zu dem auf Kindesunterhalt in Anspruch genommenen Elternteil ab und erscheint auch nicht zu den mündlichen Verhandlungen, so lässt dies nicht ohne weiteres auf die Absicht einer tiefen Verletzung des Elternteils schließen, so dass hierin keine vorsätzliche Kränkung liegt, die zur Anwendung des § 1611 führen könnte. 2. So lange sich das volljährige Kind in Ausbildung befindet, kann der Elternteil, der in abhängiger Stellung beschäftigt ist, keine weitere Altersvorsorge in Form einer Lebensversicherung zu Lasten des Kindes treffen.