OLG Köln - Beschluß vom 16.12.1997
4 UF 243/96
Normen:
ALG (i.d.F. ASRG-ÄnderGASRG-ÄnderG v. 15.12.1995) § 1 Abs. 3, § 92 ; BGB § 1587 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1438

Zum Ausgleich von Anwartschaften in der Alterssicherung der Landwirte

OLG Köln, Beschluß vom 16.12.1997 - Aktenzeichen 4 UF 243/96

DRsp Nr. 1998/15925

Zum Ausgleich von Anwartschaften in der Alterssicherung der Landwirte

»1. Der Ehegatte eines Landwirts hat, obwohl er selbst nicht als Landwirt tätig war, nach der Neufassung des ALG durch das ASRG-ÄndG vom 15.12.1995 für die Dauer der ehelichen Gemeinschaft eigene Versorgungsanwartschaften in der landwirtschaftlichen Alterssicherung erworben. Diese Veränderungen im Wert eines Versorgungsrechtes, die aufgrund von noch vor Ehezeitende wirksam gewordenen Gesetzesänderung eingetreten, sind in der gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.2. Der Ehegatte eines Landwirts wird nach der Neufassung dfes ALG gemäß §§ 1 Abs. 3 Satz 1, 92 Abs. 1 ALG aufgrund der Tatsache, daß er am 31.12.1994 (noch) mit einem Landwirt verheiratet war, so behandelt, als habe er bis zur Trennung der Eheleute - insoweit gilt nicht die Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB - Beiträge zur landwirtschaflichen Alterssicherung gezahlt. Aus diesen fiktiven Beitragszeiten errechnet sich eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen aus der landwirtschaftlichen Altersicherung.«

Normenkette:

ALG (i.d.F. ASRG-ÄnderGASRG-ÄnderG v. 15.12.1995) § 1 Abs. 3, § 92 ; BGB § 1587 Abs. 2 ;

Gründe: