OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.11.2000
1 U 110/99
Normen:
BGB § 426 § 535 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 27

Zum Ausgleichanspruch nach Trennung der Eheleute bei gemeinsam abgeschlossenem Mietvertrag

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.11.2000 - Aktenzeichen 1 U 110/99

DRsp Nr. 2002/6103

Zum Ausgleichanspruch nach Trennung der Eheleute bei gemeinsam abgeschlossenem Mietvertrag

1. Haben Eheleute gemeinsam einen Mietvertrag über die Ehewohnung abgeschlossen, dann steht im Falle der Trennung der Ehegatten demjenigen, der in der Wohnung bleibt, grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1, 2 BGB auf die Hälfte der Miete und der Nebenkosten gegen den Ehegatten zu, der die Wohnung verlässt. 2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn und solange das Mietverhältnis nicht vorzeitig gekündigt werden kann und wenn die Eheleute stillschweigend übereingekommen sind, die Mietkosten hälftig zu tragen und dies seit Mietbeginn auch praktizieren.

Normenkette:

BGB § 426 § 535 ;
Fundstellen
FamRZ 2002, 27