OLG Brandenburg - Urteil vom 15.09.2005
9 UF 221/04
Normen:
FGB-DDR § 13 Abs. 1 § 40 Abs. 1 ; BGB §§ 1373 ff. ;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 24.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 26 F 76/01

Zum Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB-DDR beim Erwerb eines Grundstücks während des Bestehens der Ehe

OLG Brandenburg, Urteil vom 15.09.2005 - Aktenzeichen 9 UF 221/04

DRsp Nr. 2006/729

Zum Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB-DDR beim Erwerb eines Grundstücks während des Bestehens der Ehe

Ein Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB-DDR ist dann begründet, wenn der ausgleichsberechtigte Ehepartner wesentlich zur Vergrößerung oder Erhaltung des Vermögens des anderen beigetragen hat. Sind die Um- und Ausbauten zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der ausgleichspflichtige Ehepartner noch nicht Eigentümer des Hausgrundstücks gewesen ist, so liegt hier noch kein Beitrag zur Mehrung oder Erhöhung des Vermögens vor. Wertsteigende oder -erhaltende Maßnahmen, die vor der Eheschließung erfolgten, genügen nicht. Selbst wenn ihm seine Eltern bzw. sein Vater zum Zeitpunkt der Baumaßnahmen vor der tatsächlich erfolgten Übertragung des Grundstücks dessen Zuwendung in Aussicht gestellt hatten, handelte es sich dabei noch nicht um einen ihm zuzuordnenden Vermögenswert, sodass jegliche Unterstützung der Ehefrau zunächst lediglich zu einer Mehrung des Vermögens ihres Schwiegervaters führen konnte.

Normenkette:

FGB-DDR § 13 Abs. 1 § 40 Abs. 1 ; BGB §§ 1373 ff. ;

Entscheidungsgründe:

I.