OLG Köln - Beschluß vom 04.11.1993
13 W 44/93
Normen:
BGB § 426 Abs. 1, § 779 ;
Fundstellen:
DRsp I(128)209e
FamRZ 1994, 961
FuR 1994, 243
MDR 1994, 693
NJW-RR 1994, 899
OLGReport-Köln 1994, 143

Zum Ausgleichsanspruch von Ehegatten gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB bei Trennung

OLG Köln, Beschluß vom 04.11.1993 - Aktenzeichen 13 W 44/93

DRsp Nr. 1994/12042

Zum Ausgleichsanspruch von Ehegatten gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB bei Trennung

»Haben Eheleute während der Ehezeit als Gesamtschuldner ein Darlehen aufgenommen und im Scheidungsverfahren einen Vergleich geschlossen, wonach dem einen Ehegatten ein Anspruch auf Unterhalt unter anderem deswegen nicht zusteht, weil der andere das Darlehen allein tilgt, besteht ein Ausgleichsanspruch dieses Ehegatten gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB regelmäßig nicht.«

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1, § 779 ;

Gründe (Auszug):