Zum Ausgleichsanspruch von Ehegatten gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB bei Trennung
OLG Köln, Beschluß vom 04.11.1993 - Aktenzeichen 13 W 44/93
DRsp Nr. 1994/12042
Zum Ausgleichsanspruch von Ehegatten gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB bei Trennung
»Haben Eheleute während der Ehezeit als Gesamtschuldner ein Darlehen aufgenommen und im Scheidungsverfahren einen Vergleich geschlossen, wonach dem einen Ehegatten ein Anspruch auf Unterhalt unter anderem deswegen nicht zusteht, weil der andere das Darlehen allein tilgt, besteht ein Ausgleichsanspruch dieses Ehegatten gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB regelmäßig nicht.«
Normenkette:
BGB § 426 Abs. 1, § 779 ;
Gründe (Auszug):
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