LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.06.2014
L 4 AS 798/12
Normen:
SGB II § 60 Abs. 2; BGB § 1605; SGB II § 33 Abs. 1; SGB II § 11 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
NZS 2014, 794
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 08.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 2810/10

Zum Auskunftsanspruch nach § 60 Abs 2 SGB II - geltungserhaltende Reduktion; Recht auf informationelle Selbstbestimmung; Fragebogen; Auskunftsersuchen; Auskunftserteilung; Auskunftsverpflichtung; Auskunftsverlangen; Titel; Unterhaltstitel; Unterhaltsverpflichteter; Unterhaltsberechtigter; Auslegung; Teilrechtswidrigkeit

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.06.2014 - Aktenzeichen L 4 AS 798/12

DRsp Nr. 2014/14145

Zum Auskunftsanspruch nach § 60 Abs 2 SGB II - geltungserhaltende Reduktion; Recht auf informationelle Selbstbestimmung; Fragebogen; Auskunftsersuchen; Auskunftserteilung; Auskunftsverpflichtung; Auskunftsverlangen; Titel; Unterhaltstitel; Unterhaltsverpflichteter; Unterhaltsberechtigter; Auslegung; Teilrechtswidrigkeit

1. Die Eingriffsnorm des § 60 Abs 2 SGB II ist einer erweiternden Auslegung schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zugänglich. 2. Erhält ein Unterhaltsberechtigter keine SGB II -Leistungen, besteht kein Auskunftsanspruch des SGB II -Trägers gegen den Unterhaltspflichtigen nach § 60 Abs 2 SGB II. 3. Benutzt der SGB II -Leistungsträger zur Umsetzung seines Auskunftsbegehrens vorformulierte Fragebögen, dürfen sich die Fragen nur auf die Person des Unterhaltspflichtigen beziehen. Fragen zu Dritten (zB Einkommen des Partners), sind unzulässig und müssen nicht beantwortet werden. Wegen des Eingriffs in die informationelle Selbstbestimmung bleibt für eine sog geltungserhaltende Reduktion bei unzulässigen Fragen in der Regel kein Raum.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB II § 60 Abs. 2; BGB § 1605; SGB II § 33 Abs. 1; SGB II § 11 Abs. 1 S. 4;

Tatbestand: