OLG Hamm - Beschluss vom 14.10.2003
11 WF 171/03
Normen:
BGB § 1579 Nr. 7 ; ZPO § 114 ; ZPO § 767 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1036
FuR 2004, 456
OLGReport-Hamm 2004, 86
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 17.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 165/03

Zum Ausschluss des Ehegattenunterhaltsanspruchs wegen grob unbilliger Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten

OLG Hamm, Beschluss vom 14.10.2003 - Aktenzeichen 11 WF 171/03

DRsp Nr. 2004/2048

Zum Ausschluss des Ehegattenunterhaltsanspruchs wegen grob unbilliger Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten

»1. Eine Versagung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau nach § 1579 BGB darf nur unter Wahrung der Kindesbelange erfolgen. Das bedeutet, dass dem betroffenen Ehegatten der Mindestbedarf verbleiben muss, der allerdings nicht notwendig durch Unterhaltszahlungen des geschiedenen Ehegatten gedeckt sein muss. 2. Dieser Mindestbedarf kann gem. Ziff. 21.4.2 der Hammer Leitlinien (Stand 1.7.2003) mit 730 EURO bemessen werden und ist im konkreten Fall gedeckt iHv 80 EURO durch Kostenersparnis infolge des Zusammenlebens mit dem neuen Partner, iHv 250 EURO durch Zahlungen des neuen Partners und iHv 400 EURO durch eigene (fiktive) Tätigkeit im Geringverdienerbereich, die hier zumutbar erscheint.«

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 7 ; ZPO § 114 ; ZPO § 767 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Aus der Ehe sind die im Haushalt der Beklagten lebenden, am 08.01.1986, 04.10.1988 und 24.10.1991 geborenen Söhne Jonas, Matthes und Felix hervorgegangen, für die der Kläger Unterhalt nach Einkommensgruppe 8 der Düsseldorfer Tabelle zahlt.