OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.09.2005
2 UF 157/04
Normen:
BGB § 1601 § 1602 ;
Vorinstanzen:
AG Korbach, - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 419/02

Zum Ausschluss des Unterhaltsanspruchs eines volljährigen Kindes, dass in der Lage ist, seinen Unterhaltsbedarf durch Erwerbstätigkeit selbst sicherzustellen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.09.2005 - Aktenzeichen 2 UF 157/04

DRsp Nr. 2006/24553

Zum Ausschluss des Unterhaltsanspruchs eines volljährigen Kindes, dass in der Lage ist, seinen Unterhaltsbedarf durch Erwerbstätigkeit selbst sicherzustellen

Normenkette:

BGB § 1601 § 1602 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufungsklägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Abweisung ihrer gegen ihren Vater gerichteten Unterhaltsklage durch am 17.März 2004 verkündetes Urteil des Amtsgerichts Korbach, auf dessen Inhalt gemäß § 540 Abs.1 Nr.1 Bezug genommen wird.

Erstinstanzlich hat die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie ab 01.10.2003 "Elementarunterhalt" in Höhe von 848,70 Euro, sowie Vorsorgeunterhalt von Euro 129 und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 175,29 Euro und Rückstand für die Zeit vom 01.04.2002 bis 30.09.2003 rückständigen Unterhalt in Höhe von Euro 20.864,37, zahlbar an das Sozialamt der Stadt Frankfurt, zu zahlen.

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihre erstinstanzlich abgewiesenen Klageanträge - mit Ausnahme des geltend gemachten Altersvorsorgeunterhaltes-, hinsichtlich dessen sie ihre Berufung zurücknimmt - weiter und beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten entsprechend den erstinstanzlichen Klageanträgen, allerdings ohne den geltend gemachten "Altersvorsorgeunterhalt", zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.