OLG Hamm - Beschluss vom 16.11.2000
2 WF 471/00
Normen:
BGB § 1361 § 1579 Nr. 6 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1611
OLGReport-Hamm 2001, 145

Zum Ausschluss des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 6 BGB

OLG Hamm, Beschluss vom 16.11.2000 - Aktenzeichen 2 WF 471/00

DRsp Nr. 2002/6136

Zum Ausschluss des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 6 BGB

1. Soweit es um den in der Rechtsprechung und Literatur immer wieder verwendeten Begriff "Ausbruch aus intakter Ehe" im Rahmen des § 1579 Nr. 6 BGB geht, ist er nicht in dem Sinne zu verstehen, dass ein einseitiges Fehlverhalten in der Aufnahme einer ehebrecherischen Beziehung nicht gesehen wird, wenn in dem Zusammenleben der Parteien schon Probleme und Spannungen bestanden haben. 2. Vielmehr ist entscheidend, ob der andere Ehegatte durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er ebenfalls nicht an der Fortsetzung der Ehe interessiert ist oder dass ihn selbst ein ähnlich schweres Fehlverhalten trifft. 3. Dem auf Unterhalt in Anspruch genommenen Ehegatten ist es trotz zweier (gescheiterter) Versöhnungsversuche nicht verwehrt, sich auf die Aufnahme eines ehebrecherischen Verhältnisses zu berufen, wenn die Versöhnungsversuche deshalb gescheitert sind, weil sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte jeweils wieder derselben neuen Beziehung zugewandt und somit den ursprünglichen Verstoß gegen die Treuepflicht fortgesetzt hat. 4. Die Abwägung, ob im Rahmen der Anwendung des § 1579 BGB der Unterhaltsanspruch auszuschließen, zu beschränken oder zu befristen ist, kann im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens nicht erfolgen, sondern bleibt dem Hauptverfahren vorbehalten.