KG - Beschluss vom 26.07.2005
19 UF 65/05
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 564
KGReport 2007, 102
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 03.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 5234/02

Zum Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei einer einmaligen Verfehlung des anderen Ehegatten

KG, Beschluss vom 26.07.2005 - Aktenzeichen 19 UF 65/05

DRsp Nr. 2006/26110

Zum Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei einer einmaligen Verfehlung des anderen Ehegatten

»Eine einmalige Verfehlung gegen den anderen Ehegatten kann zum Ausschluß des Versorgungsausgleichs allenfalls dann führen, wenn es sich um ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten handelt (hier Körperverletzung mit einem gefährlichen Werkzeug).«

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er sich gegen einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs wendet, ist zulässig aber nicht begründet. Das Amtsgericht hat mit Recht den Versorgungsausgleich gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB ausgeschlossen.