OLG Köln - Beschluss vom 07.03.2005
4 UF 114/02
Normen:
BGB § 1587c ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1485
OLGReport-Köln 2005, 341
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 08.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 372/00

Zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei finanzierter Schul- bzw. Universitätsausbildung durch den ausgleichspflichtigen Ehegatten

OLG Köln, Beschluss vom 07.03.2005 - Aktenzeichen 4 UF 114/02

DRsp Nr. 2005/5569

Zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei finanzierter Schul- bzw. Universitätsausbildung durch den ausgleichspflichtigen Ehegatten

1. Eine Ehegatte, der ohne erwerbstätig zu sein, zur Schule geht und anschließend studiert, erleidet beim Aufbau eigener Versorgungsanwartschaften keine ehebedingten Nachteile; er steht hinsichtlich seiner Altersversorgung nicht anders da, als wenn er nicht geheiratet hätte. In Fällen dieser Art ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs dann grob unbillig, wenn zu den fehlenden ehebedingten Nachteilen als besonderer Umstand hinzukommt, dass der Verpflichtet während der Schulausbildung des anderen Ehegatten durch seine volle Erwerbstätigkeit einen überobligationsmäßigen Beitrag zum Familienunterhalt geleistet oder gerade dadurch dem anderen Ehegatten den Abschluss einer qualifizierten Ausbildung ermöglicht und finanziert hat (vgl. Johannsen/Henrich - Hahne -, Eherecht, 3. Aufl., § 1587 c Rn. 21, RGRK-Wick, BGB, 12. Aufl., § 1587 c Rn. 46, Palandt/Brudermüller, BGB, 63. Aufl., § 1587 c Rn. 27, je mit weiteren Nachweisen). Ein solcher Fall liegt dann nicht vor, wenn der Ausgleichsberechtigte während der Ehezeit das Studium tatsächlich nicht betrieben hat und durch seine, wenn auch nicht versicherungspflichtige, Tätigkeit während der Ehe zum Unterhalt der Familie mit beigetragen hat.