OLG Hamm - Urteil vom 07.09.2000
4 UF 25/00
Normen:
BGB § 1570 § 1577 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 228 (LSe)
OLGReport-Hamm 2001, 65

Zum Bedarf und zur Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten mit Kind und in einer neuen Partnerschaft

OLG Hamm, Urteil vom 07.09.2000 - Aktenzeichen 4 UF 25/00

DRsp Nr. 2002/6149

Zum Bedarf und zur Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten mit Kind und in einer neuen Partnerschaft

1. Lebt der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit einem neuen Partner zusammen und führt ihm den Haushalt, dann sind die entsprechenden fiktiven Einkünfte in vollem Umfang bedarfsdeckend. 2. Der Abzug eines Siebtelanteils kommt nicht in Betracht, weil es sich nicht um Einkünfte aus Erwerbstätigkeit handelt. 3. Betreut eine Mutter ein acht Jahre altes Kind, das das dritte Schuljahr besucht und dessen Schule eine "bis-Mittag-Betreuung" anbietet, dann ist ihr eine regelmäßige Vormittagsbeschäftigung mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 500 DM zumutbar.

Normenkette:

BGB § 1570 § 1577 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 228 (LSe)
OLGReport-Hamm 2001, 65