OLG Köln - Beschluss vom 08.04.2005
4 UF 68/05
Normen:
BGB § 1361b Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 126
OLGReport-Köln 2005, 440
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 11.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 57/05

Zum Begriff der unbilligen Härte im Sinne von § 1361b Abs. 1 BGB

OLG Köln, Beschluss vom 08.04.2005 - Aktenzeichen 4 UF 68/05

DRsp Nr. 2005/9966

Zum Begriff der unbilligen Härte im Sinne von § 1361b Abs. 1 BGB

1. Der Begriff der unbilligen Härte im Sinne des § 1361 b Abs. 1 BGB ist gesetzlich nicht definiert und daher Einzelfall bezogen, auszufüllen. Das Richtmaß "unbillige Härte" weist über den Bereich der häuslichen Gewalt hinaus. Durch ausdrückliche Erwähnung herausgehoben sind als Tatbestände, die eine unbillige Härte begründen können, die Anwendung von Gewalt und die Beeinträchtigung des Kindeswohls. 2. So kann sich die Gewalt auch in indirekter Aggression gegen eine Person äußern, wobei es auf die objektive Ernsthaftigkeit z. B von Bedrohungen nicht entscheidend ankommen, sondern darauf, ob sich der betroffene Ehegatte subjektiv so belastet fühlt, dass ihm objektiv die Fortsetzung der häuslichen Gemeinschaft nicht mehr zumutbar ist.

Normenkette:

BGB § 1361b Abs. 1 ;

Gründe:

Die gemäß § 620 c Satz 1 ZPO zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung das eheliche Haus dem Antragsteller zur alleinigen Nutzung zugewiesen und der Antragsgegnerin aufgegeben, dieses sofort zu verlassen und nicht wieder zu betreten (§ 1361 b BGB).