OLG Koblenz - Beschluss vom 20.12.2006
7 WF 1191/06
Normen:
FGG § 20 § 57 Abs. 1 Nr. 9 ; BGB § 1779 Abs. 1 § 1915 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 919
MDR 2007, 592
OLGReport-Koblenz 2007, 361
Vorinstanzen:
AG Montabaur, vom 29.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 385/06

Zum Beschwerderecht der Eltern gegen Ablehnung des Antrags auf Bestellung eines anderen Pflegers für die Vermögenssorge ihres Kindes

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.12.2006 - Aktenzeichen 7 WF 1191/06

DRsp Nr. 2007/4819

Zum Beschwerderecht der Eltern gegen Ablehnung des Antrags auf Bestellung eines anderen Pflegers für die Vermögenssorge ihres Kindes

»Ist den Eltern die Vermögenssorge entzogen und beantragen sie die Entlassung des bisherigen sowie Bestellung eines neuen Pflegers, steht ihnen gegen die Ablehung dieses "Antrags" kein Beschwerderecht zu, weil sie - nicht in einem eigenen Recht beeinträchtigt sind (§ 20 Abs. 1 FGG), - kein eigenes Antragsrecht haben (§ 20 Abs. 2 FGG) und - § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG den Kreis der Beschwerdeberechtigten nur für Entscheidungen über eine die Sorge für die Person des Kindes betreffende Angelegenheit erweitert.«

Normenkette:

FGG § 20 § 57 Abs. 1 Nr. 9 ; BGB § 1779 Abs. 1 § 1915 ;

Entscheidungsgründe:

Die nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 19 Abs. 1 FGG an sich statthafte Beschwerde gegen die Weigerung des Familiengerichts, einen anderen Pfleger für die Vermögenssorge zu bestellen, ist nicht zulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht beschwerdebefugt ist.