I.
Mit Beschluss vom 4.6.2002 hatte das Familiengericht dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren gegen monatliche Ratenzahlungen von 155,00 EUR, beginnend mit dem 1.7.2002 bewilligt. Mit Schriftsatz vom 18.11.2002 hat der Antragsteller beantragt, aufgrund veränderter Einkommensverhältnisse die Ratenzahlungsverpflichtung aufzuheben. Eine Zahlung war bis dahin nicht erfolgt. Nach Vorlage einer neuen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat das Familiengericht mit Beschluss vom 4.2.2004 angeordnet, dass die Ratenzahlungsverpflichtung des Antragstellers ab November 2002 entfällt.
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