OLG Koblenz - Beschluss vom 08.04.2008
7 WF 277/08
Normen:
ZPO § 124 Nr. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1964
MDR 2008, 1234
OLGReport-Koblenz 2008, 614
Vorinstanzen:
AG Idar-Oberstein, vom 13.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 227/02

Zum Einwand der Verwirkung bei der Entziehung der Prozesskostenhilfe

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.04.2008 - Aktenzeichen 7 WF 277/08

DRsp Nr. 2008/18012

Zum Einwand der Verwirkung bei der Entziehung der Prozesskostenhilfe

»Kommt eine Partei, der Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlungsanordnung bewilligt wurde, mit den Zahlungen in Rückstand und ordnet das Familiengericht wegen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse an, dass die Ratenzahlungsverpflichtung ab einem bestimmten Zeitpunkt entfällt, kann der späteren Entziehung der Prozesskostenhilfe wegen der unterbliebenen Ratenzahlung der Einwand der Verwirkung entgegen gehalten werden.«

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit Beschluss vom 4.6.2002 hatte das Familiengericht dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren gegen monatliche Ratenzahlungen von 155,00 EUR, beginnend mit dem 1.7.2002 bewilligt. Mit Schriftsatz vom 18.11.2002 hat der Antragsteller beantragt, aufgrund veränderter Einkommensverhältnisse die Ratenzahlungsverpflichtung aufzuheben. Eine Zahlung war bis dahin nicht erfolgt. Nach Vorlage einer neuen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat das Familiengericht mit Beschluss vom 4.2.2004 angeordnet, dass die Ratenzahlungsverpflichtung des Antragstellers ab November 2002 entfällt.