OLG Stuttgart - Beschluss vom 09.10.2008
8 WF 167/08
Normen:
RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003;
Fundstellen:
AGS 2008, 595
FamRZ 2009, 144
FamRZ 2010, 232
Justiz 2009, 92
OLGReport-Stuttgart 2009, 34
RVGreport 2009, 219
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, vom 22.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 1270/08

Zum Entstehen der Einigungsgebühr bei Versöhnung zwischen den Eheleuten unter Mitwirkung der Prozessbevollmächtigten und der Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.10.2008 - Aktenzeichen 8 WF 167/08

DRsp Nr. 2008/19565

Zum Entstehen der Einigungsgebühr bei Versöhnung zwischen den Eheleuten unter Mitwirkung der Prozessbevollmächtigten und der Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen

»Wird ein Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem es unter Mitwirkung der Prozessbevollmächtigten der Parteien zu einer Versöhnung zwischen ihnen gekommen ist, fällt die Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 RVG -VV an. Denn die Parteien haben nicht nur übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben, sondern zuvor eine materiell-rechtliche Einigung - durch schlüssiges Verhalten - über die gemeinsame Nutzung der Ehewohnung erzielt.«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003;

Entscheidungsgründe:

1.

Im Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung wurde dem Antragsgegner der Beschwerdeführer als Verfahrensbevollmächtigter im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung (ohne Zahlungspflichten) beigeordnet.

Nach Zuweisung der Wohnung an die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung erklärten die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2008 das Verfahren übereinstimmend für erledigt, nachdem es unter Mitwirkung des Beschwerdeführers zur Versöhnung zwischen ihnen gekommen war.