Die zulässige Beschwerde (§
1. Das Jugendamt ist im Sorgerechtsverfahren notwendiger Beteiligter (§ 49 a Abs. 1 Nr. 9 FGG, § 1671 BGB), was sich nicht zuletzt aus seiner Beschwerdeberechtigung ergibt (§ 64 Abs. 3 Satz 3 FGG, §
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