OLG Naumburg - Beschluss vom 13.08.2002
8 WF 168/02
Normen:
BRAGO § 12 Abs. 1 § 31 Abs. 1 Nr. 3 § 118 § 128 Abs. 4 ; BGB § 1671 ; ZPO § 621e ; FGG § 12 § 49a Abs. 1 Nr. 9 § 64 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
NJ 2003, 265
Vorinstanzen:
AG Eisleben, vom 11.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen F 357/00

Zum Entstehen einer Beweisgebühr bei Anhörung des Jugendamts im Sorgerechtsverfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 13.08.2002 - Aktenzeichen 8 WF 168/02

DRsp Nr. 2003/1180

Zum Entstehen einer Beweisgebühr bei Anhörung des Jugendamts im Sorgerechtsverfahren

»Wird das Jugendamt als notwendiger Beteiligter im Rahmen der Amtsermittlung angehört und soll auf der Grundlage der ermittelten Tatsachen keine Klärung entscheidungserheblicher Beweisfragen erfolgen, wird keine Beweisgebühr ausgelöst. Der Senat folgt nicht der anderweitig vertretenen Rechtsansicht (z.B. OLG Brandenburg OLG-NL 2002, 22).«

Normenkette:

BRAGO § 12 Abs. 1 § 31 Abs. 1 Nr. 3 § 118 § 128 Abs. 4 ; BGB § 1671 ; ZPO § 621e ; FGG § 12 § 49a Abs. 1 Nr. 9 § 64 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§ 128 Abs. 4 BRAGO) ist unbegründet:

1. Das Jugendamt ist im Sorgerechtsverfahren notwendiger Beteiligter (§ 49 a Abs. 1 Nr. 9 FGG, § 1671 BGB), was sich nicht zuletzt aus seiner Beschwerdeberechtigung ergibt (§ 64 Abs. 3 Satz 3 FGG, § 621 e ZPO). Nur als notwendiger Beteiligter wurde das Jugendamt vom Familiengericht angehört (§ 49 a Abs. 1 Nr. 9 FGG); einer Klärung entscheidungserheblicher Beweisfragen dienten die vom Jugendamt erstatteten Berichte (Bl. 24 ff., 62 ff. d.A.) nicht. Dies folgt aus den Verfügungen des Familiengerichts vom 11. und 22. September sowie vom 20. Dezember 2000 und vom 12. Februar 2001 (Bl. 12, 22, 38 d.A.). Das Familiengericht hat also lediglich seiner Pflicht zur Amtsermittlung genügt (§ 12 FGG).