OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.11.1999
10 WF 169/99
Normen:
BGB § 1361b ; ZPO § 620 S. 1 Nr. 7 ; FGG § 19 ; HausratsVO § 13 Abs. 4 § 18a ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 636

Zum Erlass von einstweiligen Anordnungen auf Wohnungszuweisung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.11.1999 - Aktenzeichen 10 WF 169/99

DRsp Nr. 2002/6072

Zum Erlass von einstweiligen Anordnungen auf Wohnungszuweisung

1. Gegen einen Beschluss, mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im isolierten Wohnungszuweisungsverfahren nach §§ 13 Abs. 4, 18a HausratsVO zurückgewiesen wird, findet nach § 19 FGG das Rechtsmittel der einfachen Beschwerde statt. 2. Einstweilige Anordnungen, die in dem einen Verfahren ergangen sind (hier: einstweilige Anordnung nach § 620 S. 1 Nr. 7 ZPO, ergangen im Scheidungsverfahren), können in einem anderen Verfahren abgeändert werden (hier: einstweilige Anordnung in einem isolierten Wohnungszuweisungsverfahren nach §§ 13 Abs. 4, 18a HausratsVO). 3. Leben die Parteien bereits seit einem Jahr getrennt, so sind im Hinblick auf das sich abzeichnende Scheitern der Ehe keine so strengen Anforderungen an die Alleinüberlassung der Ehewohnung zu stellen. Eine schwere Härte kann in einem solchen Fall schon dann angenommen werden, wenn das Zusammenleben in einer Wohnung nicht mehr tragbar oder zumutbar erscheint.