OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.09.2003
24 W 36/02
Normen:
ZPO § 9 ; GKG § 17 ;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 03.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 26/02

Zum Ersatzanspruch gegen einen Rechtsanwalt auf Zahlung einer Unterhaltsrente wegen versäumter Durchsetzung einer entsprechenden Forderung gegen den Unterhaltspflichtigen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.09.2003 - Aktenzeichen 24 W 36/02

DRsp Nr. 2003/15825

Zum Ersatzanspruch gegen einen Rechtsanwalt auf Zahlung einer Unterhaltsrente wegen versäumter Durchsetzung einer entsprechenden Forderung gegen den Unterhaltspflichtigen

»Der Ersatzanspruch gegen einen Rechtsanwalt auf Zahlung einer Unterhaltsrente wegen versäumter Durchsetzung der entsprechenden Forderung gegen den Unterhaltspflichtigen ist nach § 9 ZPO zu bewerten.«

Normenkette:

ZPO § 9 ; GKG § 17 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde ist gemäß §§ 9 Abs. 2 S. 2 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG zulässig und begründet. Die als Anschlussbeschwerde der Klägerin auszulegende Erklärung im Schriftsatz der Klägerin vom 28. Juni 2002 ist nach §§ 25 Abs. 3 S. 2, 5 Abs. 4 S. 5 GKG, 567 Abs. 3 ZPO zulässig, jedoch unbegründet.

I.

Der Streitwert für den Klageantrag zu Ziffer 2. ist gemäß § 9 ZPO nach dem 3 1/2-fachen Betrag des geltend gemachten Jahresbetrages festsetzen. § 17 Abs. 1 GKG ist nicht anzuwenden.