BVerfG - Beschluß vom 04.07.1991
1 BvR 1467/87
Normen:
BGB § 1355 Abs. 2 S. 2 (a.F.) § 1616 ; BVerfGG § 34a Abs. 2, Abs. 3 ; EGBGB Art. 220 Abs. 5 ; GG Art. 3 Abs. 2 Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 1161
FuR 1991, 289
NJW 1991, 2822
NJW-RR 1991, 1410
Rpfleger 1991, 501
StAZ 1991, 281
Vorinstanzen:
I. LG Tübingen - Beschluß vom 14.04.1986 - 5 T 187/85, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. OLG Stuttgart - Beschluß vom 28.10.1987 - 8 W 203/86, vom - Vorinstanzaktenzeichen
, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Zum Familiennamen eines Kindes, dessen Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen

BVerfG, Beschluß vom 04.07.1991 - Aktenzeichen 1 BvR 1467/87

DRsp Nr. 1994/2472

Zum Familiennamen eines Kindes, dessen Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen

1. Eine analoge Anwendung des § 1355 Abs. 2 S atz 2 BGB (a.F.) auf den Namen des ehelichen Kindes bei Namensverschiedenheit der Eltern verstößt gegen Art. 3 Abs. 2 GG, weil hierdurch die Mutter in der Möglichkeit ihren Namen auf das Kind zu übertragen, benachteiligt ist. Weder biologische noch funktionale (arbeitsteilige) Unterschiede zwischen Mann und Frau können die Benachteiligung der Mutter im Namensrecht des Kindes rechtfertigen.2. Auch die aus Art. 6 Abs. 1 herzuleitende Verpflichtung des Staates zum Schutz der Familie kann eine Ungleichbehandlung der Mutter nicht rechtfertigen, insbesondere dann nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - ohnehin kein einheitlicher Familienname besteht.3. Aus Art. 6 Abs. 1 GG kann ein Anspruch, dem Kind einen Doppelnamen aus den Elternnamen zu erteilen ebensowenig hergeleitet werden, wie eine Verpflichtung zur Wahl eines einheitlichen Familiennamens. Auch aus dem Elternrecht, das aus Art. 6 Abs. 2 GG folgt, kann ein Recht auf einen bestimmten Familiennamen für das Kind nicht hergeleitet werden.

Normenkette:

BGB § 1355 Abs. 2 S. 2 (a.F.) § 1616 ; BVerfGG § 34a Abs. 2, Abs. 3 ; EGBGB Art. 220 Abs. 5 ; GG Art. 3 Abs. 2 Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Familiennamen eines 1983 geborenen Kindes, dessen Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) führen.