OLG Hamm - Urteil vom 27.10.2003
11 WF 170/03
Normen:
BGB § 1602 ; BGB § 1603 ; BGB § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1131
FuR 2004, 304
OLGReport-Hamm 2004, 85
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 15.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 367/2003

Zum Fortbestehen des Anspruchs des Kindes auf Ausbildungsunterhalt bei fehlendem Ausbildungsplatz nach berufsvorbereitender Maßnahme

OLG Hamm, Urteil vom 27.10.2003 - Aktenzeichen 11 WF 170/03

DRsp Nr. 2004/2046

Zum Fortbestehen des Anspruchs des Kindes auf Ausbildungsunterhalt bei fehlendem Ausbildungsplatz nach berufsvorbereitender Maßnahme

»Hat ein Jugendlicher auch nach Absolvierung eines berufsvorbereitenden Lehrgangs Schwierigkeiten, einen Ausbildungsplatz zu finden, und wird ihm daher eine weitere berufsvorbereitende Maßnahme angeboten, besteht der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt fort.«

Normenkette:

BGB § 1602 ; BGB § 1603 ; BGB § 1610 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger hat an seinen Sohn Markus, den Beklagten, auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Hamm vom 13.12.1999 monatlichen Unterhalt von 421,00 DM = 215,25 EURO zu zahlen.

Markus hat nach Beendigung der allgemeinbildenden Schule bis zum 31.01.2003 die Berufsgrundschule im Bereich Elektrotechnik besucht und danach bis Ende Juli beim K...werk einen berufsvorbereitenden Lehrgang als Maler oder Schreiner absolviert. Seine anschließenden Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz sind erfolglos geblieben. In einer Beratung durch das Arbeitsamt Hamm am 06.08.2003 ist ihm ein weiterer berufsvorbereitender Lehrgang in Aussicht gestellt worden, sofern er Eigenaktivität in Form von Bewerbungen nachweise (Bl. 15). Diese Voraussetzungen hat er erfüllt und nimmt ab dem 01.10.2003 an einer weiteren berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme beim K...werk teil (Bl. 44).