Zum Geschäftswert eines Verfahrens nach § 1612 Abs. 2 BGB
OLG Naumburg, Beschluss vom 14.04.2000 - Aktenzeichen 8 WF 68/00
DRsp Nr. 2002/6233
Zum Geschäftswert eines Verfahrens nach § 1612 Abs. 2BGB
1. Der Geschäftswert eines Verfahrens auf Änderung der elterlichen Unterhaltsbestimmung nach § 1612 Abs. 2BGB bestimmt sich nach § 30 Abs. 2, 3KostO, da es den Regeln der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegt und nichtvermögensrechtlicher Natur ist.2. § 30 Abs. 2 S. 2 KostO geht § 30 Abs. 2 S. 1 KostO vor, so dass immer erst zu prüfen ist, ob sich Anhaltspunkte für einen vom Regelwert abweichenden Wert ergeben (hier: Wertfestsetzung auf 12.000 DM wegen der langen Verfahrensdauer, bisher schon drei Jahre, und der umfassenden, mit einer Beweisaufnahme verbundenen Sachaufklärung).