OLG Naumburg - Beschluss vom 14.04.2000
8 WF 68/00
Normen:
BGB § 1612 Abs. 2 ; KostO § 30 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1474
OLGReport-Naumburg 2001, 56

Zum Geschäftswert eines Verfahrens nach § 1612 Abs. 2 BGB

OLG Naumburg, Beschluss vom 14.04.2000 - Aktenzeichen 8 WF 68/00

DRsp Nr. 2002/6233

Zum Geschäftswert eines Verfahrens nach § 1612 Abs. 2 BGB

1. Der Geschäftswert eines Verfahrens auf Änderung der elterlichen Unterhaltsbestimmung nach § 1612 Abs. 2 BGB bestimmt sich nach § 30 Abs. 2, 3 KostO, da es den Regeln der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegt und nichtvermögensrechtlicher Natur ist. 2. § 30 Abs. 2 S. 2 KostO geht § 30 Abs. 2 S. 1 KostO vor, so dass immer erst zu prüfen ist, ob sich Anhaltspunkte für einen vom Regelwert abweichenden Wert ergeben (hier: Wertfestsetzung auf 12.000 DM wegen der langen Verfahrensdauer, bisher schon drei Jahre, und der umfassenden, mit einer Beweisaufnahme verbundenen Sachaufklärung).

Normenkette:

BGB § 1612 Abs. 2 ; KostO § 30 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 1474
OLGReport-Naumburg 2001, 56