OLG Rostock - Beschluss vom 25.05.2000
10 UF 126/00
Normen:
HKiEntÜ Art. 3 Art. 12 ; SorgeRÜbk Art. 10 Abs. 1 lit. c, i ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 642

Zum gewöhnlichen Aufenthalt nach dem HKiEntÜ

OLG Rostock, Beschluss vom 25.05.2000 - Aktenzeichen 10 UF 126/00

DRsp Nr. 2002/6289

Zum "gewöhnlichen Aufenthalt" nach dem HKiEntÜ

1. Unter dem gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Art. 3 HkiEntÜ ist der Lebensmittelpunkt einer Person zu verstehen, das heißt derjenige Ort, an dem die Person in beruflicher, familiärer und gesellschaftlicher Hinsicht den Schwerpunkt ihrer Bindungen hat. Die soziale Integration einer Person an ihrem Aufenthaltsort setzt voraus, dass der Aufenthalt von einer gewissen Dauer ist. Im allgemeinen kann nach sechs Monaten vom Erwerb eines gewöhnlichen Aufenthalts ausgegangen werden. 2. Ein Aufenthalt kann aber auch schon vor Ablauf von sechs Monaten zum gewöhnlichen Aufenthalt werden, wenn er von vornherein auf Dauer angelegt ist. 3. Ist der Aufenthalt von vornherein nicht auf Dauer angelegt, dann entsteht auch bei einem mehr als sechsmonatigem Aufenthalt kein gewöhnlicher Aufenthalt. 4. In Fällen, in denen sich das Kind abredegemäß abwechselnd bei den Eltern aufhalten soll (hier: in Frankreich und in Deutschland), verbleibt der gewöhnliche Aufenthalt dort, wo er sich befand, bevor der ständige Ortswechsel vereinbart wurde.