BayObLG - Beschluss vom 04.08.2000
1Z BR 103/00
Normen:
FGG § 12, § 50b, § 55c, § 56d; BGB § 1741 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2000 Nr. 51
BayObLGZ 2000, 230
JuS 2001, 817
NJW-RR 2001, 722
Vorinstanzen:
LG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1027/00
AG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen XVI 27/99

Zum Jugendamt im Adoptionsverfahren

BayObLG, Beschluss vom 04.08.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 103/00

DRsp Nr. 2000/7495

Zum Jugendamt im Adoptionsverfahren

»1. Ein Adoptionsantrag kann nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil das Jugendamt mitgeteilt hat, zu einer gutachtlichen Äußerung in der Sache nicht in der Lage zu sein.2. Zur Verfahrensweise, wenn das Jugendamt die persönliche Anhörung des Kindes für erforderlich hält, der Personensorgeberechtigte diese aber verweigert.«

Normenkette:

FGG § 12, § 50b, § 55c, § 56d; BGB § 1741 ;

Gründe:

I.

Das am 18.11.1990 geborene Kind C. ist die nichteheliche Tochter der Beteiligten zu 2, die am 2.12.1992 den Beteiligten zu 1 geheiratet hat. Das Sorgerecht für das Kind liegt allein bei der Mutter. Vater des Kindes C. ist der Beteiligte zu 3.

Mit notarieller Urkunde vom 30.9.1999 stellte der Beteiligte zu 1 beim Vormundschaftsgericht den Antrag, die Annahme der C. als Kind auszusprechen. Zur Begründung des Antrags wurde im wesentlichen ausgeführt, zwischen dem Beteiligten zu 1 und dem Kind, das seit November 1991 im gemeinsamen Haushalt der Beteiligten zu 1 und 2 lebe, habe sich ein echtes Vater-Kind-Verhältnis entwickelt; der leibliche Vater habe mit dem Kind seit dessen Geburt keinen Kontakt mehr gehabt. Die Beteiligte zu 2 als gesetzliche Vertreterin des Kindes und als Ehefrau des Annehmenden sowie der Beteiligte zu 3 als leiblicher Vater haben in die Adoption eingewilligt.