OLG Bamberg - Beschluss vom 10.06.2003
7 UF 103/03
Normen:
BGB § 90a ; BGB § 1361a ; BGB § 1684 ; BGB § 1685 ; HausratsVO § 1 ; HausratsVO § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 559
OLGReport-Bamberg 2003, 362
Vorinstanzen:
AG - -FG- Würzburg 3 F 567/03 - 29.04.2003,

Zum Recht zum persönlichen Umgang mit einem Hund bei getrenntlebenden Eheleuten

OLG Bamberg, Beschluss vom 10.06.2003 - Aktenzeichen 7 UF 103/03

DRsp Nr. 2003/10923

Zum "Recht zum persönlichen Umgang" mit einem Hund bei getrenntlebenden Eheleuten

Ein Umgangsrecht mit Hunden ist gesetzlich nicht vorgesehen, Hunde sind im Sinne der §§ 1361a BGB, § 1 HausratsVO als Hausrat einzustufen, ein Umgangsrecht entsprechend §§ 1684, 1685 BGB umfasst nur Kinder, Hunde aber nicht.

Normenkette:

BGB § 90a ; BGB § 1361a ; BGB § 1684 ; BGB § 1685 ; HausratsVO § 1 ; HausratsVO § 9 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Sie hatten während ihrer Ehe zwei Labradorhündinnen, nämlich die 12 Jahre alte Hündin und die 5 Jahre alte Hündin. Der Antragsteller begehrt nunmehr das "Recht zum persönlichen Umgang" mit dem Hund der Parteien.

Das Amtsgericht -Familiengericht- Würzburg hat mit Beschluss vom 29.4.2003 den Antrag abgewiesen, da er gesetzlich nicht vorgesehen sei. Die betroffene Hündin sei als Hausrat einzustufen. Ein Umgangsrecht mit Hausrat sei dem Gesetz fremd. Ein Umgangsrecht entsprechend §§ 1684, 1685 BGB umfasse nur den Umgang mit Kindern, nicht aber mit Haustieren.

Gegen den am 6.5.2003 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 9.5.2003 das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt, mit der es seinen erstinstanziellen Antrag weiter verfolgt.

Die Beschwerde ist unbegründet.