Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Sie hatten während ihrer Ehe zwei Labradorhündinnen, nämlich die 12 Jahre alte Hündin und die 5 Jahre alte Hündin. Der Antragsteller begehrt nunmehr das "Recht zum persönlichen Umgang" mit dem Hund der Parteien.
Das Amtsgericht -Familiengericht- Würzburg hat mit Beschluss vom 29.4.2003 den Antrag abgewiesen, da er gesetzlich nicht vorgesehen sei. Die betroffene Hündin sei als Hausrat einzustufen. Ein Umgangsrecht mit Hausrat sei dem Gesetz fremd. Ein Umgangsrecht entsprechend §§ 1684, 1685 BGB umfasse nur den Umgang mit Kindern, nicht aber mit Haustieren.
Gegen den am 6.5.2003 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 9.5.2003 das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt, mit der es seinen erstinstanziellen Antrag weiter verfolgt.
Die Beschwerde ist unbegründet.
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