OLG Naumburg - Beschluss vom 14.09.2000
8 WF 167/00
Normen:
ZPO § 621a Abs. 1 ; FGG § 20a Abs. 2 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1161 (LS)

Zum Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung in einem die Änderung der elterlichen Sorge betreffenden Verfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 14.09.2000 - Aktenzeichen 8 WF 167/00

DRsp Nr. 2002/6219

Zum Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung in einem die Änderung der elterlichen Sorge betreffenden Verfahren

1. Für Familiensachen, die die Änderung der elterlichen Sorge betreffen, bestimmt sich das Verfahren grundsätzlich nach den Vorschriften des FGG. 2. Gegen eine Kostenentscheidung ist, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist, nach § 20a Abs. 2 FGG die sofortige Beschwerde zulässig. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung, § 22 Abs. 1 FGG.

Normenkette:

ZPO § 621a Abs. 1 ; FGG § 20a Abs. 2 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 1161 (LS)