OLG Karlsruhe - Beschluss vom 11.05.2005
2 WF 51/05
Normen:
SGB XII § 73 § 90 Abs. 2 Nr. 9, Abs. 3 § 91 ; ZPO § 93a § 115 Abs. 3 Satz 1, 2 § 127 Abs. 2 Satz 2 § 569 ; BGB § 1361 Abs. 4 § 1360a Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1917
OLGReport-Karlsruhe 2005, 504

Zum Schonvermögen im Prozesskostenhilferecht und zur Versagung der Prozesskostenhilfe, wenn die Verfahrenskosten nur durch eine (unwirtschaftliche) Verwertung einer Lebensversicherung aufgebracht werden können

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.05.2005 - Aktenzeichen 2 WF 51/05

DRsp Nr. 2005/9834

Zum Schonvermögen im Prozesskostenhilferecht und zur Versagung der Prozesskostenhilfe, wenn die Verfahrenskosten nur durch eine (unwirtschaftliche) Verwertung einer Lebensversicherung aufgebracht werden können

»1. Bei der Prozesskostenhilfe handelt es sich ihrer Typizität nach nicht um Hilfe zum Lebensunterhalt, sodass entsprechend § 73 SGB XII für die Bestimmung des Schonvermögens gemäß § 115 Abs. 3 ZPO i.V. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII der Betrag gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1b der DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (Grundbetrag 2.600,00 EUR) einschlägig ist. 2. Die Verwertung einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung mit Kapitalabfindungswahlrecht stellt zwar gemäß § 90 Abs. 3 SGB XII dann eine Härte dar, wenn dadurch die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Davon kann aber nur ausgegangen werden, wenn die Versicherung für die angemessene Altersversorgung des Klägers erforderlich ist. Die Erforderlichkeit kann wiederum nur bejaht werden, wenn die Schlussfolgerung möglich ist, dass die Alterssicherung dereinst unzureichend sein werde.