OLG Stuttgart - Urteil vom 07.08.2000
5 U 184/99
Normen:
EGBGB Art. 15 Abs. 1 Art. 28 Abs. 1 ; griechisches ZGB Art. 489 Art. 490 Art. 493 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1371
OLGReport-Stuttgart 2000, 399

Zum sogenannten aktiven Gesamtschuldverhältnis nach griechischem Recht

OLG Stuttgart, Urteil vom 07.08.2000 - Aktenzeichen 5 U 184/99

DRsp Nr. 2002/6302

Zum sogenannten aktiven Gesamtschuldverhältnis nach griechischem Recht

1. Streiten griechische Eheleute über ein in Griechenland geführtes Sparkonto, dann richtet sich die Entscheidung nach griechischem Recht. 2. Wird das Geld von einem Ehegatten auf einem gemeinsamen Konto nach dem Gesetz Nr. 5368/32 angelegt, dann hat dies ein aktives Gesamtschuldverhältnis im Sinne der Art. 489, 490 griechisches ZGB zur Folge, wonach der Einleger und der Mitberechtigte jeweils ohne Mitwirkung des anderen über das Geld verfügen können. 3. Für das Innenverhältnis der Parteien kommt § 493 griechisches ZGB zur Anwendung, der anordnet, dass mehrere Gläubiger zu gleichen Anteilen berechtigt sind, es sei denn, dass sich aus dem Verhältnis zueinander etwas anderes ergibt. Die Darlegungs- und Beweislast liegt insoweit bei demjenigen, der für sich einen höheren Anteil beansprucht.