OLG Saarbrücken - Urteil vom 17.08.2005
9 UF 187/04
Normen:
BGB § 1570 § 1577 Abs. 2 § 1578 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2006, 869
OLGReport-Saarbrücken 2006, 19
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 12.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 403/03

Zum überobligatorischen Teil des Erwerbseinkommens und zu dessen Anrechnung im Wege der Anrechnungsmethode bei der Unterhaltsermittlung

OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.08.2005 - Aktenzeichen 9 UF 187/04

DRsp Nr. 2005/20200

Zum überobligatorischen Teil des Erwerbseinkommens und zu dessen Anrechnung im Wege der Anrechnungsmethode bei der Unterhaltsermittlung

»Abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist nach Maßgabe der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung ein überobligatorisch erzählte Teil des Erwerbseinkommens nicht mehr im Wege der Anrechnungsmethode zu berücksichtigen. Vielmehr ist der unterhaltsrelevante Anteil eines überobligatorisch erzielten Einkommens bei der Bedarfbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen und damit ebenfalls im Wege der Differenzmethode zu berücksichtigen, während ein in Anwendung der §§ 1577 Abs. 2, 242 BGB nicht unterhaltsrelevanter Anteil überobligationsmäßig erzielter Einkünfte die ehelichen Lebensverhältnisse nicht prägt und bei der Unterhaltsermittlung deshalb vollständig unberücksichtigt bleibt.«

Normenkette:

BGB § 1570 § 1577 Abs. 2 § 1578 ;

Tatbestand:

I. Die am Oktober 1991 geschlossene Ehe der Klägerin zu 2) und des Beklagten ist nach vorausgegangener Trennung Ende 1993/Anfang 1994 seit 18. September 1996 rechtskräftig geschieden. Bei der Klägerin zu 2) handelte es sich um die zweite, beim Beklagten um die dritte Ehe. Aus der Ehe ist die am März 1992 geborene Klägerin zu 1) hervorgegangen, die im Haushalt der Klägerin zu 2) lebt.