OLG Brandenburg - Beschluss vom 11.10.2000
9 WF 199/00
Normen:
BGB § 779 Abs. 1 ; BRAGO § 23 § 122 Abs. 3 ; RVG § 48 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; VV-RVG Nr. 1000 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1394
Rpfleger 2001, 139

Zum Umfang der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen eines Scheidungsverfahrens

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2000 - Aktenzeichen 9 WF 199/00

DRsp Nr. 2002/6056

Zum Umfang der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen eines Scheidungsverfahrens

1. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe für eine Scheidungssache erstreckt sich nach § 122 Abs. 3 BRAGO auf den Abschluss eines Vergleichs, der den Ehegatten- und Kindesunterhalt, die elterliche Sorge, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und dem Hausrat sowie die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht regelt, wobei die Anwendung des § 122 Abs. 3 BRAGO nach allgemeiner Ansicht den Abschluss eines Prozessvergleichs erfordert. 2. Ein außergerichtlicher Vergleich wird durch die Beiordnung nur umfasst, wenn insofern eine ausdrückliche Beiordnung erfolgt ist. 3. Aus § 37 Nr. 2 BRAGO folgt nichts anderes, da § 122 BRAGO als Spezialvorschrift den Umfang der im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe abzurechnenden Vergütung regelt.

Normenkette:

BGB § 779 Abs. 1 ; BRAGO § 23 § Abs. ;