Zum Umfang der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen eines Scheidungsverfahrens
OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2000 - Aktenzeichen 9 WF 199/00
DRsp Nr. 2002/6056
Zum Umfang der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen eines Scheidungsverfahrens
1. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe für eine Scheidungssache erstreckt sich nach § 122 Abs. 3BRAGO auf den Abschluss eines Vergleichs, der den Ehegatten- und Kindesunterhalt, die elterliche Sorge, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und dem Hausrat sowie die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht regelt, wobei die Anwendung des § 122 Abs. 3BRAGO nach allgemeiner Ansicht den Abschluss eines Prozessvergleichs erfordert.2. Ein außergerichtlicher Vergleich wird durch die Beiordnung nur umfasst, wenn insofern eine ausdrückliche Beiordnung erfolgt ist.3. Aus § 37 Nr. 2 BRAGO folgt nichts anderes, da § 122BRAGO als Spezialvorschrift den Umfang der im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe abzurechnenden Vergütung regelt.