I.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Tenor genannten Beschluss ist gemäß §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 Satz 3, 56 g Abs. 1, 5 FGG zulässig. Das Verfahren über die Festsetzung des Aufwendungsersatzes und der Vergütung beurteilt sich nach den Vorschriften des FGG. Die Verfahrenspflegschaft ist vorliegend in einem familienrechtlichen Verfahren betreffend das Umgangsrecht vom Familiengericht angeordnet worden, auf das gemäß §§ 621 a Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Vorschriften des FGG anzuwenden sind.
II.
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