OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.02.2005
II-10 WF 30/04
Normen:
FGG § 50 Abs. 5 ; FGG § 56g Abs. 1, 5 ; FGG § 67 Abs. 3 Satz 3 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 621a Abs. 1 ; BGB § 1836 Abs. 2 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
AG Erkelenz, vom 13.02.2004

Zum Umfang der Geschäfte eines Vormunds und die am Umfang bemessene Vergütung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.02.2005 - Aktenzeichen II-10 WF 30/04

DRsp Nr. 2005/6736

Zum Umfang der Geschäfte eines Vormunds und die am Umfang bemessene Vergütung

Der Aufwendungssatz und die Vergütung für einen Vormund orientiert sich gemäß § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB maßgeblich an dem Umfang der Geschäfte. Es kommt auf den mit der Führung verbundenen Zeitaufwand an, wobei es sich hierbei um eine objektiv nicht nachprüfbare Ermessensentscheidung des Betreuers/Vormunds handelt. Nur eindeutig überzogener und sachlich völlig ungerechtfertigter Aufwand ist unter dem Aspekt missbräuchlichen Verhaltens weder ersatz- noch vergütungsfähig.

Normenkette:

FGG § 50 Abs. 5 ; FGG § 56g Abs. 1, 5 ; FGG § 67 Abs. 3 Satz 3 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 621a Abs. 1 ; BGB § 1836 Abs. 2 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Tenor genannten Beschluss ist gemäß §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 Satz 3, 56 g Abs. 1, 5 FGG zulässig. Das Verfahren über die Festsetzung des Aufwendungsersatzes und der Vergütung beurteilt sich nach den Vorschriften des FGG. Die Verfahrenspflegschaft ist vorliegend in einem familienrechtlichen Verfahren betreffend das Umgangsrecht vom Familiengericht angeordnet worden, auf das gemäß §§ 621 a Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Vorschriften des FGG anzuwenden sind.

II.