OLG Bamberg - Beschluss vom 01.12.2000
7 UF 212/00
Normen:
HausratsVO § 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1316 (LS)
MDR 2001, 820
OLGReport-Bamberg 2001, 125

Zum Umfang des Sachvortrags im Verfahren auf Hausratsteilung

OLG Bamberg, Beschluss vom 01.12.2000 - Aktenzeichen 7 UF 212/00

DRsp Nr. 2002/6010

Zum Umfang des Sachvortrags im Verfahren auf Hausratsteilung

1. Wenn über die ermessensgerechte Verteilung der Hausratsgegenstände zu entscheiden ist, dann hat der antragstellende Ehegatte sämtliche Hausratsgegenstände im Zeitpunkt der Trennung im einzelnen und konkret zu benennen sowie anzugeben, in wessen Eigentum sie stehen und welchen Wert sie haben. 2. Es genügt nicht, allein die streitigen Gegenstände aufzulisten, weil sonst eine ermessensgerecht Aufteilung nicht möglich ist. Eine Teileinigung der Ehegatten ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

Normenkette:

HausratsVO § 1 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 1316 (LS)
MDR 2001, 820
OLGReport-Bamberg 2001, 125