OLG Stuttgart - Beschluss vom 29.09.2000
11 UF 245/00
Normen:
BGB § 1602 § 1606 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1241

Zum Unterhaltsbedarf eines Kindes nach dem Tod des betreuenden Elternteils

OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.09.2000 - Aktenzeichen 11 UF 245/00

DRsp Nr. 2002/6299

Zum Unterhaltsbedarf eines Kindes nach dem Tod des betreuenden Elternteils

1. Der Bedarf eines Kindes erhöht sich nach dem Tod des betreuenden Elternteils und durch den Umstand, dass es nunmehr von einem Vormund betreut wird, nicht zwangsläufig, da wegen der typisierenden Gleichbewertung von Bar- und Betreuungsleistungen ein Ansatz des Geldwertes für Betreuungsleistungen (Monetarisierung) ausscheidet (hier: kein Bedarf in Höhe des doppelten Tabellensatzes). 2. Soweit nach dem Tod eines Elternteils eine Halbwaisenrente gewährt wird, so kommt dies ebenso wie das volle Kindergeld dem nunmehr in vollem Umfang allein unterhaltspflichtigen überlebenden Elternteil zugute.

Normenkette:

BGB § 1602 § 1606 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 1241