OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.05.2005
20 W 352/04
Normen:
BGB § 1835 Abs. 1, Abs. 4 ; BGB § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ; BGB § 1901 Abs. 1, Abs. 4 ; BGB § 1908i Abs. 1 ; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 391/04

Zum Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers für Tätigkeit außerhalb des übertragenen Aufgabenkreises - hier: Teilnahme an Strafverhandlung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.05.2005 - Aktenzeichen 20 W 352/04

DRsp Nr. 2005/9116

Zum Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers für Tätigkeit außerhalb des übertragenen Aufgabenkreises - hier: Teilnahme an Strafverhandlung

»Die Teilnahme des Berufsbetreuers, dem der Aufgabenkreis der Vertretung in strafrechtlichen Angelegenheiten nicht übertragen ist, an einer Strafverhandlung gegen den Betroffenen ist nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen vergütungsfähig.«

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 1, Abs. 4 ; BGB § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ; BGB § 1901 Abs. 1, Abs. 4 ; BGB § 1908i Abs. 1 ; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2), mit welcher sie sich gegen die Festsetzung von Aufwendungsersatz und Vergütung für die Teilnahme des Betreuers an der Hauptverhandlung gegen den Betroffenen vor dem Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Alsfeld wegen Raubes und gefährlicher Körperverletzung am 27. November 2003 wendet, führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).