OLG Koblenz - Beschluss vom 07.03.2005
13 UF 859/04
Normen:
BGB § 1632 Abs. 4 ; BGB § 1666 ; BGB § 1673 Abs. 2 S. 3 ; BGB § 1697 ; BGB § 1791c ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1923
OLGReport-Koblenz 2005, 949
Vorinstanzen:
AG Mayen, vom 15.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 443/04

Zum Verhältnis von Maßnahmen nach § 1666 BGB zur Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB

OLG Koblenz, Beschluss vom 07.03.2005 - Aktenzeichen 13 UF 859/04

DRsp Nr. 2005/11040

Zum Verhältnis von Maßnahmen nach § 1666 BGB zur Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB

»1. Zum Verhältnis von Maßnahmen nach § 1666 BGB zur Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB, wenn zwischen der minderjährigen Mutter und dem Amtsvormund des Kindes Meinungsverschiedenheiten über die weitere Unterbringung des Kindes bei einer Pflegefamilie bestehen. 2. Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Kind kann abgesehen werden, wenn die Entscheidung über Maßnahmen nach § 1666 BGB ganz überwiegend von der Erziehungsfähigkeit des betroffenen Elternteils abhängt.«

Normenkette:

BGB § 1632 Abs. 4 ; BGB § 1666 ; BGB § 1673 Abs. 2 S. 3 ; BGB § 1697 ; BGB § 1791c ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das betroffene Kind A.... wurde am ... August 2004 geboren.

Die Beschwerdeführerin und Kindesmutter ist das Kind der geschiedenen Eheleute W..... K.... und I...... L..., beide wohnhaft in M..... Sie ist am ... Oktober 1987 geboren und zurzeit noch minderjährig. Die elterliche Sorge für die Kindesmutter wird von beiden Elternteilen gemeinsam ausgeübt. Die Beschwerdeführerin lebt seit Januar 2005 mit Herrn M...... R......., dem Vater des Kindes A...., in K.......... Zuvor wohnte sie im Haushalt ihres Vaters W..... K.... und der Großmutter G..... K.....