Zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit ist das Brandenburgische Oberlandesgericht gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO berufen. Es handelt sich um eine isolierte Familiensache (Sorgerechtsverfahren) gemäß § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Der für Kompetenzkonflikte an sich einschlägige § 5 FGG ist damit nicht anwendbar, vielmehr gelten insoweit die zivilprozessualen Verfahrensvorschriften (vgl. §
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|