OLG Bamberg, Beschluss vom 04.01.2000 - Aktenzeichen 7 UF 137/99
DRsp Nr. 2002/6042
Zum Wohnsitz von Kindern
1. Minderjährige Kinder teilen nach § 11BGB den Wohnsitz der Eltern, haben also bis zur Entscheidung nach § 1671BGB einen doppelten Wohnsitz, wenn die Eltern getrennt leben.2. Leben die Eltern in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken, dann sind für Entscheidungen über die elterliche Sorge beide Amtsgericht zuständig.3. Werden beide Amtsgericht angerufen, genießt nach § 4FGG das Gericht den Vorzug, welches zuerst in der Sache tätig geworden ist, das heißt, diese irgendwie gefördert hat (hier: Zuständigkeit des Amtsgerichts, das zuerst die Zustellung des eingegangenen Antrags verfügt hat).