OLG Bamberg - Beschluss vom 04.01.2000
7 UF 137/99
Normen:
FGG § 4 § 36 § 43 § 64 Abs. 3 S. 2 ; BGB § 11 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 777
OLGReport-Bamberg 2001, 146

Zum Wohnsitz von Kindern

OLG Bamberg, Beschluss vom 04.01.2000 - Aktenzeichen 7 UF 137/99

DRsp Nr. 2002/6042

Zum Wohnsitz von Kindern

1. Minderjährige Kinder teilen nach § 11 BGB den Wohnsitz der Eltern, haben also bis zur Entscheidung nach § 1671 BGB einen doppelten Wohnsitz, wenn die Eltern getrennt leben. 2. Leben die Eltern in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken, dann sind für Entscheidungen über die elterliche Sorge beide Amtsgericht zuständig. 3. Werden beide Amtsgericht angerufen, genießt nach § 4 FGG das Gericht den Vorzug, welches zuerst in der Sache tätig geworden ist, das heißt, diese irgendwie gefördert hat (hier: Zuständigkeit des Amtsgerichts, das zuerst die Zustellung des eingegangenen Antrags verfügt hat).

Normenkette:

FGG § 4 § 36 § 43 § 64 Abs. 3 S. 2 ; BGB § 11 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 777
OLGReport-Bamberg 2001, 146