Die gegen die teilweise Versagung der Prozesskostenhilfe gerichtete Beschwerde der Klägerin ist zulässig und hat überwiegend auch in der Sache Erfolg.
Die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage ist in einem weitergehenden Umfang zu bejahen.
Die von den Beklagten im Wege der Zwangsvollstreckung geltend gemachten Ansprüche stehen ihnen nicht gemeinsam, sondern anteilig jedem gesondert zu.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kommt hinsichtlich der Ansprüche beider Beklagter eine Verwirkung in Betracht.
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