KG - Beschluß vom 16.04.1993
19 UF 2083/93
Normen:
BGB § 242 §§ 1569 ff. § § 1601 ff. ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 771

Zum Zeitmoment bei der Verwirkung von Unterhaltsleistungen

KG, Beschluß vom 16.04.1993 - Aktenzeichen 19 UF 2083/93

DRsp Nr. 1994/7700

Zum Zeitmoment bei der Verwirkung von Unterhaltsleistungen

Beim Verwirkungseinwand gegenüber der Geltendmachung rückständigen Unterhalts sind an das sogenannte Zeitmoment keine strengen Anforderungen zu stellen; insoweit kann - auch - für bereits titulierte Forderungen eine Untätigkeit über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr für eine Verwirkung ausreichen.

Normenkette:

BGB § 242 §§ 1569 ff. § § 1601 ff. ;

Gründe:

Die gegen die teilweise Versagung der Prozesskostenhilfe gerichtete Beschwerde der Klägerin ist zulässig und hat überwiegend auch in der Sache Erfolg.

Die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage ist in einem weitergehenden Umfang zu bejahen.

Die von den Beklagten im Wege der Zwangsvollstreckung geltend gemachten Ansprüche stehen ihnen nicht gemeinsam, sondern anteilig jedem gesondert zu.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kommt hinsichtlich der Ansprüche beider Beklagter eine Verwirkung in Betracht.