OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.08.2000
5 WF 112/99
Normen:
ZPO § 648 Abs. 3 § 654 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 109
NJW-RR 2001, 799
OLGReport-Frankfurt 2000, 307

Zum Zeitpunkt der Verfügung eines Beschlusses im vereinfachten Verfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.08.2000 - Aktenzeichen 5 WF 112/99

DRsp Nr. 2002/6113

Zum Zeitpunkt der "Verfügung" eines Beschlusses im vereinfachten Verfahren

1. Ein Beschluss im Verfahren auf vereinfachte Festsetzung von Kindesunterhalt ist "verfügt" im Sinne des § 648 Abs. 3 ZPO, wenn er aus dem inneren Geschäftsbetrieb hinausgegeben wird. 2. Die Annahme eines früheren Zeitpunkts, etwa dem der Unterzeichnung oder der Hinausgabe in den Geschäftsgang, führt zu vermehrten Abänderungsklagen nach § 654 ZPO, da Einwendungen länger im vereinfachten Verfahren berücksichtigt werden können, wenn der Zeitpunkt des § 648 Abs. 3 ZPO nach hinten verschoben wird (hier: Fertigung des Beschlusses und Verfügung des Rechtspflegers am 8.4, Eingang der Einwendungen am 14.4. und Ausführung der Verfügung durch die Kanzlei am 22.4.).

Normenkette:

ZPO § 648 Abs. 3 § 654 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 109
NJW-RR 2001, 799
OLGReport-Frankfurt 2000, 307